Rıza Türmen (*1941 in Istanbul) ist ein türkischer Diplomat und ehemaliger Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Wegen der Nichtanerkennung der letzten demokratischen, türkischen Gerichtsinstanzen (Verfassungsgericht), durch das „Kassationsgericht-Yargitay“, betreffend der letzten Entscheidungen des „Verfassungsgerichts der Republik Türkei“, schrieb Türmen in der bekannten türkischen Internetzeitung T24 eine mahnende Analyse, mit folgenden Worten:
„Ich schäme mich, diesen Artikel schreiben zu müssen. Der Punkt, an dem wir in der Gesetzlosigkeit angelangt sind, löst Scham und Trauer aus. Aber es macht mir auch Angst. In einem Land, in dem eine solche Gesetzlosigkeit herrscht, kann alles passieren. Wenn man diesen Zustand mit dem Ein-Mann-Regime in der Türkei kombiniert, wird die Tatsache, dass das Recht in diesem Regime das Urteil eines Mannes ist, noch deutlicher.“
Die TÜRKISCHE ALLGEMEINE hat diese Analyse mit dem Titel „Grenzen der Gesetzlosigkeit“ aus der Internetzeitung T24 vom 8. Januar 2024 kommentarlos und ohne inhaltlichen Verlust sinngemäß ins Deutsche übersetzt.
Grenzen der Gesetzlosigkeit
Riza Türmen, T24, 08.01.2024, Istanbul
Ich schäme mich, diesen Artikel schreiben zu müssen. Der Punkt, an dem wir in der Gesetzlosigkeit angelangt sind, löst Scham und Trauer aus. Aber es macht mir auch Angst. In einem Land, in dem eine solche Gesetzlosigkeit herrscht, kann alles passieren. Wenn man die diesen Zustand mit dem Ein-Mann-Regime in der Türkei kombiniert, wird die Tatsache, dass das Recht in diesem Regime das Urteil eines Mannes ist, noch deutlicher.
Die gegenwärtige Krise ist ein wichtiger Schritt zu der Umverteilung der politischen Macht, im Prozess der Entdemokratisierung der Türkei. Die Krise wird von der Ankara Regierung in der Türkei als Kompetenzkonflikt zwischen zwei hohen Gerichten dargestellt. Es gibt aber keinen Kompetenzstreit. Die Verfassung der Türkischen Republik drückt sich sehr klar aus, was die Kompetenzverteilung der beiden Obersten Gerichte angeht.
Das Problem entsteht dadurch, dass das Urteil des Verfassungsgerichtshofs der Republik Türkei (kurz AYM) an das 13. Istanbuler Schwurgericht zurückgeschickt wurde. Daraufhin hat es die 3. Strafkammer des Kassationsgerichts um eine neue Rechtseinschätzung gebeten. Allerdings ist nicht das Kassationsgericht zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens befugt, sondern nach Strafverfahrensregel, das 13. Schwurgericht.
Artikel 153 der türkischen Verfassung ist sehr deutlich. Demnach sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshof für die Organe der Legislative, der Exekutive und der Judikative bindend und müssen umgesetzt werden. Diese Bestimmung gilt für alle Entscheidungen des Verfassungsgerichts der Republik Türkei.
Das Kassationsgericht beharrt darauf, die Urteile des Verfassungsgerichts trotz dieser Verfassungsbestimmung nicht umzusetzen und stützt sich dafür auf zwei Argumente. Erstens erklärt das Kassationsgericht, dass es „kein Urteil gibt, das im Rahmen des Artikels 153 umgesetzt werden muss“. Zur Begründung führt es an, dass das Verfassungsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe. Diese werden somit von der 3. Strafkammer des Kassationsgerichtes gezogen. Gemäß Artikel 158 der Verfassung hat jedoch bei Kompetenzkonflikten zwischen dem Verfassungsgericht und anderen Gerichten die Entscheidung des Verfassungsgerichts Vorrang. Außerdem ist nur das Verfassungsgericht zur Auslegung der Verfassung befugt.
Das zweite Argument findet man im Artikel 154 der türkischen Verfassung. Nach diesem Artikel ist das Kassationsgericht „die letzte Instanz für die Überprüfung der, von den Gerichten gefällten, Urteile und Entscheidungen, die nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbehörde vorbehalten sind.“ Nach diesem Artikel ist das Kassationsgericht die letzte Instanz für die Überprüfung der von den Gerichten gefällten Urteile.
Das Verfassungsgericht der Türkischen Republik ist jedoch kein einfaches Gericht. Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Kassationsgericht unmittelbar für die Durchführung von Wiederaufnahmeverfahren zuständig ist, die nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes wegen Rechtsverletzung eingeleitet werden. Aus diesen Gründen ist das Kassationsgericht nicht befugt, die Entscheidungen des Verfassungsgerichts der Republik Türkei zu überprüfen.
Die Überprüfung durch das Verfassungsgericht und die Überprüfung durch das Kassationsgericht finden auch in unterschiedlichen Bereichen statt. Die meisten der 46 Mitgliedstaaten des Europarates erkennen das Recht auf Individualbeschwerde vor den Verfassungsgerichten an. Entgegen der Behauptung des Kassationsgerichts der Türkei, greift das Individualbeschwerderecht nicht in die Urteilsfindung ein.
Es überprüft nicht die Rechtmäßigkeit des Urteils. Das Verfassungsgericht prüft, ob das Urteil gegen die, in der Verfassung der Türkischen Republik und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten, Grundrechte und Grundfreiheiten verstößt. Die Aufgaben und Befugnisse des Kassationsgerichts und des Verfassungsgerichts sind also unterschiedlich. Zwischen ihnen besteht kein hierarchisches Verhältnis. Das Verfassungsgericht der Türkei kann zu dem Schluss kommen, dass ein Grundrecht oder eine Grundfreiheit in Bezug auf ein Urteil verletzt wurde, welches das Kassationsgericht für rechtmäßig befunden und bestätigt hat. Die Tatsache, dass die Urteile der beiden höheren Gerichte nicht immer übereinstimmen, kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass die Urteile des Verfassungsgerichts nicht umgesetzt werden.
Die gleiche Problematik gilt für Urteile des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte). In der Gezi-Affäre um Osman Kavala, kam der EGMR zu dem Schluss, dass die als Indizien angeführten Tatsachen nicht einmal den begründeten Verdacht einer Straftat beweisen könnten, weshalb alle Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gezi-Affäre null und nichtig seien und Kavala unverzüglich freigelassen werden müsse. Das Kassationsgericht wandte dieses Urteil des EGMR nicht an und bestätigte Kavalas Verurteilung.
Es scheint so, als wäre das Kassationsgericht entschlossen, kein Gerichtsurteil zu den Gezi-Ereignissen anzuerkennen, welches von seinen eigenen Vorurteilen abweicht. Sei es ein Urteil des EGMR oder eine Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Türkei.
Die Beurteilung des Individualbeschwerderechts durch die 3. Strafkammer des Kassationsgerichtes ist sehr kritikwürdig. Es verwendet in ihrem Urteil folgende Formulierungen zur Verbindlichkeit der Urteile des Verfassungsgerichtes: „… da das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht, das verpflichtet ist, die Verletzung zu beheben, in der Regel einen Ermessensspielraum nach den Merkmalen des konkreten Falles hat, kann es im Ergebnis der Wiederaufnahme des Verfahrens ein gleiches oder ähnliches Urteil wie das erste Urteil fällen, oder es kann ein, dem ersten Urteil entgegenstehendes, Urteil fällen“. Oder wie folgt: „Bemerkenswert ist auch, dass das Verfassungsgericht entgegen Artikel 138/2 unserer Verfassung, weit über die Anweisungen des erstinstanzlichen Gerichts hinaus entschieden hat, als ob es dem erstinstanzlichen Gericht Befehle und Anweisungen erteilen würde, als ob es sagen würde: ‚Führt ein Wiederaufnahmeverfahren durch, entscheidet über eine Aussetzung und entlasst den betreffenden Verurteilten'“.
Ähnliche Ansichten wurden auch vorgebracht, um die Nichtumsetzung von Urteilen des EGMR (Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) zu rechtfertigen.
Diese Stellungnahmen sollten in einigen Punkten korrigiert werden.
- Die Urteile des Verfassungsgerichts der Republik Türkei sind, ebenso wie die Urteile des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,) bindend. Sie müssen umgesetzt werden. Artikel 153 der Verfassung der Republik Türkei ist so eindeutig, dass er keinen Interpretationsspielraum lässt.
- Der Ermessensspielraum des erstinstanzlichen Gerichts, dass das Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Türkei umsetzt, bezieht sich auf die Methode und nicht darauf, ob das Urteil umgesetzt wird oder nicht. Bei Straftaten, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, gibt es jedoch keinen Ermessensspielraum, da die einzige Möglichkeit zur Vollstreckung des Urteils, die Freilassung der Person ist.
- Der Zweck der Vollstreckung des Urteils besteht nicht nur darin, die Verletzung zu beenden, d. h. die Freilassung der Angeklagten von Can Atalay anzuordnen. Darüber hinaus muss der Zustand vor der Verletzung wiederhergestellt werden. Mit anderen Worten: Die Rechtsverletzung gegen Can Atalay muss beseitigt werden. Dazu bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Das Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Türkei wird zu diesem Zweck an das Gericht erster Instanz weitergeleitet. Dies ist bereits im Gesetz Nr. 6216 vorgesehen.
- Der Zweck der Aussagen im Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Türkei besteht nicht darin, dem erstinstanzlichen Gericht Anweisungen zu erteilen, sondern das erstinstanzliche Gericht zu unterstützen, indem es angibt, was zur Umsetzung des Urteils getan werden muss. Der EGMR geht in seinen Urteilen den gleichen Weg.
In seinem letzten Urteil vom 21.12.2023 hat der Verfassungsgerichtshof die Folgen der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen sehr gut dargestellt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass diese Grundsätze auch für die Umsetzung von Urteilen des EGMR durch den Verfassungsgerichtshof gelten.
Das Recht auf Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht der Republik Türkei hat zwei Funktionen:
- Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten des Individuums in der Türkei.
- Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung in der Türkei. Die Nichtumsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichtshofes verhindert jedoch die Verwirklichung dieser beiden Funktionen und führt dazu, dass das Recht auf Individualbeschwerde auf dem Papier bleibt.
Die Umsetzung der Urteile von Gerichten wie dem Verfassungsgerichtshof ist eines der wichtigsten Elemente, auf denen der Rechtsstaat beruht. Gerichtsentscheidungen, die nicht umgesetzt werden, sind bedeutungslos. In einem System, in dem Gerichtsentscheidungen nicht umgesetzt werden, haben weder das Recht noch der Rechtsstaat eine Bedeutung. An die Stelle des Legalitätsprinzips tritt das Willkürprinzip.
Die Nichtumsetzung von Urteilen führt auch dazu, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten bedeutungslos wird. Die Vollstreckung von Urteilen ist auch Teil des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Nichtumsetzung von Urteilen führt daher zu einer Verletzung dieses Rechts. Darüber hinaus führt die Nichtumsetzung des Urteils zu einer Fortsetzung der Verletzung. Sie schafft de facto eine rechtswidrige Situation.
Die Nichtumsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichts stellt auch den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) vor Probleme.
Im Fall Şahin Alpay, einem weiteren Fall, in dem das Urteil des Verfassungsgerichts von dem erstinstanzlichen Gericht nicht umgesetzt wurde, stellte der EGMR fest: „Es ist mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Garantie der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar, wenn ein anderes Gericht die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für endgültige und bindende Entscheidungen über individuelle Anträge in Frage stellt. Diese Grundsätze bilden die Eckpfeiler des Schutzes vor Willkür. Die fortdauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers, nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, lässt ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Individualbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufkommen“.
Die erstmalige Nichtumsetzung der Urteile des Verfassungsgerichtshofes der Republik Türkei, durch eine Entscheidung des Kassationsgerichtes, kann dazu führen, dass das Verfassungsgericht vom EGMR nicht mehr als wirksamer, innerstaatlicher Rechtsbehelf angesehen wird.
Bei der Entscheidung der 3. Strafkammer des Kassationsgerichtes in Istanbul, geht es nicht mehr um Can Atalay, oder die Immunität von Abgeordneten, sondern um die Wirksamkeit des Individualbeschwerderechts. In der Türkei lebende Menschen haben damit keinen wirksamen Rechtsbehelf mehr, mit dem sie gegen die Verletzung ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten vorgehen können, um die Verletzung zu beenden und den erlittenen Schaden wiedergutzumachen. Die Weigerung der Berufungsgerichte und des Kassationsgerichts, die Urteile des Verfassungsgerichtshofes umzusetzen, hat dazu geführt, dass 85 Millionen BürgerInnen der Republik Türkei keinen Schutz vor Verletzungen ihrer Rechte durch den Staat haben. Dies ist die schwerwiegendste Folge der Weigerung der 3. Strafkammer des Kassationsgerichts, die Urteile des Verfassungsgerichtshofes nicht anzuerkennen.
Eine weitere Konsequenz der Nichtumsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts findet sich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Die Präambel der Erklärung lautet: „Um zu verhindern, dass Menschen als letztes Mittel gegen Herrschaft und Unterdrückung zur Rebellion greifen, ist es wichtig, dass die Menschenrechte durch Rechtsstaatlichkeit geschützt werden.“ Mit anderen Worten: Wenn die Menschenrechte nicht durch den Rechtsstaat geschützt werden, ist es legitim, dass sich Menschen gegen Herrschaft und Unterdrückung auflehnen. Dieser Widerstand ist berechtigt. Denn mit dem Verschwinden des Rechtsstaates, werden die Grund- und Freiheitsrechte des Einzelnen ihrer rechtlichen Garantie beraubt. Mit der Willkür des Souveräns, kann die Polizei in der Türkei morgens an der Tür jedes Andersdenkenden klopfen. Wer dazu schweigt, akzeptiert Unterdrückung und Herrschaft.
Es ist eine moralische Verpflichtung, sich gegen Unterdrückung, Herrschaft und Willkür zu wehren.
Wenn keine Stimme gegen Rechtlosigkeit erhoben wird, wird Rechtlosigkeit grenzenlos. Wo sie beginnt und wo sie endet, bleibt dem Willen des Souveräns überlassen. Wenn der Einspruch gegen die Rechtlosigkeit zur gesellschaftlichen Opposition wird, dann werden zumindest die Grenzen der Rechtlosigkeit klar und berechenbar. (Riza Türmen, T24, 08.01.2024)
Wer ist Rıza Türmen?
Rıza Türmen, geboren 1941 in Istanbul, ist ein türkischer Diplomat und ehemaliger Richter am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR). Als einer der führenden türkischen Menschenrechtsanwälte und Diplomaten, studierte Türmen an der juristischen Fakultät der Universität Istanbul.
Er erwarb einen Master-Abschluss in Rechtswissenschaften an der McGill University in Montreal, Kanada, und promovierte in Politikwissenschaften an der Fakultät für Politikwissenschaften der Universität Ankara.
Nach Abschluss seines Referendariats, trat er 1966 in den Auswärtigen Dienst ein. Er bekleidete verschiedene Ämter im Außenministerium.
1985 wurde er zum ersten Botschafter der Türkei in Singapur ernannt.
1993 leitete er die türkische Delegation bei der UN-Weltkonferenz über Menschenrechte und den OSZE-Treffen zur menschlichen Dimension.
1994 wurde er zum Botschafter in der Schweiz ernannt.
1996 wurde er zum Ständigen Vertreter der Türkei im Europarat ernannt.
1998 wählte ihn die Parlamentarische Versammlung des Europarats zum Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieses Amt übte er bis 2008 aus.
Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2008 schrieb er zehn Jahre lang Kolumnen für die Zeitung Milliyet.
Bei den Wahlen 2011 wurde er als Abgeordneter der CHP Izmir ins Parlament gewählt. Er war Mitglied des TBMM-Justizausschusses und des Ausschusses für Verfassungsversöhnung.
Im Jahr 2009 wurde Rıza Türmen von der Union der Türkischen Anwaltskammern mit dem Preis Anwalt des Jahres, von der Türkischen Journalistenvereinigung mit dem Preis für Pressefreiheit, von der Technischen Universität des Nahen Ostens mit dem Preis für herausragende Leistungen und von der Vereinigung zur Förderung des zeitgenössischen Lebens 2010 mit dem Preis der Republik ausgezeichnet.
Er hat zahlreiche Artikel und Buchkapitel zu den Themen Menschenrechte und Recht verfasst, die in nationalen und internationalen Zeitschriften veröffentlicht wurden. Des Weiteren, hat er zwei Bücher veröffentlicht: „Die Macht der Machtlosen – Menschenrechte in der Türkei“ und „Die Suche nach Demokratie in der Türkei“.
Rıza Türmen arbeitet weiterhin in Nichtregierungsorganisationen, die sich für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit einsetzen und ist Co-Sprecher des Menschenrechtszentrums der Union der Türkischen Anwaltskammern.
Rıza Türmen, der sich sehr für Kunst interessiert und seit fast 40 Jahren Cello spielt, schreibt seit 2013 Artikel für T24, vor allem über Grundrechte, Menschenrechte, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, allgemeines Recht und Politik.
Quellen:
Hukuksuzluğun sınırları ( Grenzen der Gesetzlosigkeit)
https://t24.com.tr/yazarlar/riza-turmen/hukuksuzlugun-sinirlari,43016
APA OTS
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240109_OTS0051/grenzen-der-gesetzlosigkeit-in-der-tuerkei
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
https://www.coe.int/de/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte
Verfassungsgerichtshof der Republik Türkei
https://www.anayasa.gov.tr/tr/anasayfa/